Diese Art der Altersvorsorge liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses eine Versorgungszusage erteilt. Mittlerweile ist seit 2002 jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, seinen Mitarbeitern diese Art der Vorsorge anzubieten. Unter dem Button Durchführungswege, können Sie sich informieren, welche Möglichkeiten es im Einzelnen gibt.
Betriebsrenten unterscheiden sich dabei im Hinblick auf die Finanzierung. Sie können zum einen vom Arbeitnehmer durch sein eigenes Gehalt finanziert werden - eine sogenannte Entgeltumwandlung oder eine arbeitnehmerfinanzierter Pensionszusage.
Die zweite Möglichkeit sieht vor, dass der Arbeitgeber die Betriebsrente finanziert bzw. dass die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen bezahlt werden.
Problematisch wird die Betriebliche Altersversorgung durch die Regelungen bei vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ohne Eintritt eines Versorgungsfalls. Bei frühzeitigem Wechsel verfällt also unter Umständen der gesamte Anspruch des Arbeitnehmers.
Bei Insolvenz des Arbeitgebers wird die Leistung durch den Pensionssicherungsverein garantiert. Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherungen gewähren von sich aus einen Rechtsanspruch, so dass der PSVaG im Insolvenzfall regelmäßig erst gar nicht eintreten muss.
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